KG Berlin, Beschluss vom 05.07.2021 – 1 W 26/21

Beschränkung der Vertretungsmacht nach § 49 II HGB unabhängig davon, ob der Kaufmann Eigentümer des Grundstücks ist.

Amtlicher Leitsatz:

Die gesetzliche Beschränkung der Vertretungsmacht nach § 49 Abs. 2 HGB besteht unabhängig davon, ob der Kaufmann Eigentümer des Grundstücks ist (...).

Beschluss frei zugänglich