LAG Hamm, Urteil vom 16.06.2021 – 10 Sa 122/21

Kündigung zum nächstmöglichen Termin unter Nennung des Datums wird stets zum genannten Datum wirksam.

Leitsatz der Redaktion:

Wird ein Arbeitsverhältnis "außerordentlich und fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin, das ist der 30. April 2020" gekündigt, erfolgt die fristgerechte Kündigung auch dann zum 30. April 2020, wenn der nächstmögliche Kündigungstermin tatsächlich früher liegt.

Urteil frei zugänglich