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LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.07.2023 – 5 Sa 5/23

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.07.2023 – 5 Sa 5/23

Ein unsachgemäßer Umgang mit einem Filetiermesser, durch welchen sich Kollegen oder Vorgesetzte bedroht fühlen, setzt vor Ausspruch einer Kündigung in aller Regel eine vorherige Abmahnung voraus.

Amtliche Leitsätze:

  1. Eine ernstliche Bedrohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben u.a. von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen, für die kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund eingreift, kommt "an sich" als wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB in Betracht. Eine strafrechtliche Bedrohung i.S.v. § 241 StGB setzt voraus, dass der Arbeitnehmer/Täter mit dem Willen handelt, dass der Kollege/Vorgesetzte die Drohung zur Kenntnis nimmt und als ernst gemeint auffasst.
  2. Ein nur unsachgemäßer Umgang mit einem Filetiermesser, durch welchen sich Kollegen oder Vorgesetzte bedroht fühlen, setzt vor Ausspruch einer Kündigung in aller Regel eine vorherige Abmahnung voraus.

Urteil frei zugänglich.