LVerfG S-A, Urteil vom 03.05.2021 – LVG 5/21

Reine Briefwahl kann in Pandemiezeiten ausnahmsweise zulässig sein.

Amtliche Leitsätze:

1. Die Nachteile einer reinen Briefwahl für die Grundsätze der Geheimheit und Öffentlichkeit der Wahl können unter den Bedingungen einer pandemischen Notlage durch die verfassungsrechtlichen Rechtsgüter der Allgemeinheit der Wahl, die staatliche Schutzpflichtfür Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die zeitlichen Vorgaben der Landesverfassung für die Erneuerung der demokratischen Legitimation der öffentlichen Gewalt gerechtfertigt sein.

2. Die demokratische Legitimierungsfunktion der Wahlen und der Wahlrechts-grundsätze ist nicht von der exakten Gleichzeitigkeit der Stimmabgabe abhängig. Grenzen für die zeitliche Streckung des Wahlakts setzen die Vorgaben für die Periodizität der Wahlen als eines Verfahrens, das den Gewählten demokratische Macht auf Zeitüberträgt, sowie die Anforderungen an die Gleichheit und Freiheit der Wahl. Diese Grenzen werden bei einem Zeitraum für die Stimmabgabe von einigen Wochen nicht überschritten.

Urteil frei zugänglich