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OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.06.2020 – 3 W 6/18

OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.06.2020 – 3 W 6/18

Rügelose Einlassung nach Art. 26 Abs. 1 S. 1 EuGVVO bei ausschließender Zuständigkeit nach § 23b ZPO 1.

Amtlicher Leitsatz: 

Der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b ZPO wird bei einer rügelosen Einlassung nach Art. 26 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO) verdrängt.

2. Vor einer Aussetzung nach § 8 Abs. 1 KapMuG ist auch die Aktivlegitima-tion des Klägers dazulegen und nötigenfalls zu beweisen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 30. April 2019 – XI ZB 13/18 –, BGHZ 222, 15, Rn. 28, juris). 

Beschluss frei zugänglich