Amtlicher Leitsatz:
Der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b ZPO wird bei einer rügelosen Einlassung nach Art. 26 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO) verdrängt.
2. Vor einer Aussetzung nach § 8 Abs. 1 KapMuG ist auch die Aktivlegitima-tion des Klägers dazulegen und nötigenfalls zu beweisen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 30. April 2019 – XI ZB 13/18 –, BGHZ 222, 15, Rn. 28, juris).