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OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.11.2019 – 1 W 82/19

OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.11.2019 – 1 W 82/19

Gerichtsstandsbestimmung bei nicht mitgeteilter Unzuständigkeitserklärung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO.

Amtliche Leitsätze:

1. Fehlt es an einer rechtskräftigen Unzuständigkeitserklärung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, weil diesbezügliche Beschlüsse den Parteien nicht mitgeteilt worden sind, findet eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht statt (....

2. Ist außergerichtlich zunächst ein höherer Betrag geltend gemacht worden, so ist zu der später eingeklagten (geringeren) Hauptforderung nur der Teil der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten als streitwerterhöhende Hauptforderung hinzuzurechnen, der sich nicht auf die eingeklagte Hauptforderung bezieht; der andere Teil der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten stellt eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO dar (...).

3. Eine Abgabe vor Zustellung der Klage ist keine Verweisung im Sinne des § 281 Abs. 1 ZPO und entfaltet keine Bindungswirkung (...).

Beschluss frei zugänglich