OLG Celle, Urteil vom 09.12.2020 – 14 U 107/20

Unzulässigkeit eines Teilurteils, wenn Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht ausgeschlossen.

Amtliche Leitsätze:

1. Steht der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nur zur Höhe im Streit, während der Anspruch dem Grunde nach unstreitig ist, darf kein (Teil-)Grundurteil ergehen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 19. Februar 1991 - X ZR 90/89).

2. Ein Teilurteil darf auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit eines Streitgegenstands nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Steht die Haftung des in Anspruch genommenen Unfallgegners bzw. des Versicherers dem Grunde nach außer Streit, kann hinsichtlich einzelner Schadenspositionen (hier: Schmerzensgeld, Verdienstausfall) dann nicht durch abschließendes Teilurteil entschieden werden, wenn nicht auszuschließen ist, dass die anstehende Beweisaufnahme zu der offenen Schadensposition (hier: Haushaltsführungsschaden) ein Ergebnis erbringen kann, das Auswirkung auf die weiteren Streitpunkte hat (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 08. Juli 2020 – 14 U 27/20 –, juris).

3. Ein unzulässiges Grund- und Teilurteil ist nur im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sache insoweit an das Erstgericht zurückzuverweisen. Wird ein das Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil verletzendes Teilurteil nur teilweise angefochten, steht einer auf diesen Verfahrensfehler gestützten Aufhebung des gesamten Teilurteils das Verbot der reformatio in peius entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2012 – V ZR 245/11 –¬, juris).

4. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist die Berücksichtigung von „Vergleichsrechtsprechung“ unentbehrlich.

Urteil frei zugänglich