OLG Celle, Urteil vom 26.02.2020 – 3 U 157/19

Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 ZPO bei negativer Feststellungsklage.

Amtlicher Leitsatz:

Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 Abs. 1 ZPO ist auch bei negativen Feststellungsklagen anwendbar, mit denen die Feststellung begehrt wird, dass aus einem Darlehensverhältnis keine Zins- und Tilgungsleistungen aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB mehr geschuldet werden. 2. Bei der negativen Feststellungsklage ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes im Rahmen des § 29 Abs. 1 ZPO die Verpflichtung des Klägers maßgeblich, deren Nichtbestehen er richterlich festgestellt wissen will. 

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