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OLG Hamm, Beschluss vom 22.10.2020 – III-5 RVs 83/20

OLG Hamm, Beschluss vom 22.10.2020 – III-5 RVs 83/20

Garantenstellung einer Jugendamtsmitarbeiterin durch pflichtwidrig herbeigeführte Unkenntnis von Kindeswohlgefährdung.

Aus der Pressemitteilung:

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Beschluss vom 22.10.2020 entschieden, dass ein Jugendamtsmitarbeiter nicht erst dann zum Handeln verpflichtetist, wenn er von einer konkret eingetretenen akuten Gefährdung des Kindeswohls tatsächlich Kenntnis nimmt. Vielmehr hat er auch für eine pflichtwidrig herbeigeführte Unkenntnis von einer solchen Gefährdung einzustehen. Anderenfalls wäre nämlich gerade derjenige Jugendamtsmitarbeiter, der alle an ihn herangetragenen Warnzeichen einer Kindeswohlgefährdung in einer von ihm betreuten Familie ignoriert und keinem Hinweis nachgeht, am umfassendsten vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt.

Beschluss frei zugänglich