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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.03.2023 – 35 Ss 57/23

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.03.2023 – 35 Ss 57/23

Ordnet eine Polizeibeamtin das Verbleiben des im Halteverbot abgestellten Fahrzeugs zwecks Aufklärung oder Beseitigung des Parkverstoßes an, stellt eine Zuwiderhandlung Widerstand dar.

Amtliche Leitsätze:

  1. Da die schriftlichen Urteilsgründe eine Einheit bilden, können auch in der Beweiswürdigung wiedergegebene und als glaubhaft bewertete Angaben eines Zeugen, welche das Gericht seinen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen ersichtlich vollumfänglich zugrunde legt, für die revisionsrechtliche Prüfung herangezogen werden, ob die Feststellungen den Schuldspruch tragen.
  2. Widersetzt sich der Täter der von einer Angehörigen des Gemeindevollzugsdienstes getroffenen Anhalteanordnung ("Stopp, Halt!"), welche diese in Erfüllung ihrer Aufgabe, das Abschleppen eines in einer Brandschutzzone verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme zu veranlassen und die Verantwortlichkeit für den dieser Maßnahme zugrundeliegenden Verkehrsverstoß vor Ort zu klären, in der Weise, dass er auf diese mit dem Pkw zufährt, so dass die Amtsträgerin entsprechend der Absicht des Täters zur Seite springen muss, um nicht vom Fahrzeug erfasst zu werden, leistet er bei der von dieser i.S.v. § 113 Abs. 3 StGB rechtmäßig getroffenen Anordnung unter Einsatz materieller Zwangsmittel Widerstand (§ 113 Abs. 1 StGB), wobei er mit dem Pkw - unter Berücksichtigung der konkreten Art dessen Verwendung - ein anderes gefährliches Werkzeug i.S.v. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB mit sich führt; gleichzeitig (§ 52 StGB) greift er die Amtsträgerin i.S.v. § 114 Abs. 1 StGB tätlich an. Für die Beurteilung der Diensthandlung als rechtmäßig ist unerheblich, dass der Täter durch das Wegfahren mit dem verbotswidrig abgestellten Pkw den ordnungswidrigen Zustand selbst beseitigt.

Beschluss frei zugänglich.