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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.03.2022 – 1 Ws 47/22

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.03.2022 – 1 Ws 47/22

Extrahiert ein Zahnarzt seinem Patienten mehrere Zähne trotz mangelnder medizinischer Indikation, begeht er die Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB.

Leitsätze der Redaktion:

  1. Auch bei ärztlichen Instrumenten wie die verwendeten Instrumente zur Zahnextraktion, ist danach zu fragen, ob der Gegenstand aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und der Verwendung im konkreten Fall dazu geeignet ist, dem Opfer erhebliche Verletzungen beizubringen.
  2. Infolge der Zahnextraktion entsteht eine – jedenfalls für die Dauer einiger Tage – offene Wunde im Mundraum der Patienten. Derartige Eingriffe sind nach Abklingen der lokalen Narkose regelmäßig mit nicht unerheblichen Schmerzen, Beschwerden bei der Nahrungsaufnahme und der Gefahr von Entzündungen verbunden. Von sowohl nach ihrer Intensität als auch ihrer Dauer gravierenden Verletzungen im Mundraum der Patienten ist daher auszugehen. Infolgedessen ist von der Qualifikation als gefährliches Werkzeug auszugehen.

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