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OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.02.2023 – 35 Ss 93/23

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.02.2023 – 35 Ss 93/23

Ein Autofahrer muss sich ein etwaiges aktives Vorhalten einer Blitzer-App durch den Beifahrer so zurechnen lassen, als würde er diese selbst verwenden.

Leitsatz der Redaktion:

Das Verbot gemäß § 23 Abs. 1c Satz 2 StVO gilt auch dann, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse mit Billigung des Fahrzeugführers auf seinem Mobiltelefon eine App geöffnet hat, mit der vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gewarnt wird.

Pressemitteilung des OLG Karlsruhe.