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OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2020 – 2 Ws 161/20

OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2020 – 2 Ws 161/20

Anbringen der Metallleiste beim "Cash Trapping" noch kein unmittelbares Ansetzen zum Diebstahl.

Aus dem Beschluss:

[B]eim „Cash Trapping“ stellt das Anbringen der Metallleiste mit Klebestreifen an den Geldautomaten regelmäßig noch kein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des § 22 StGB dar, und zwar auch dann nicht, wenn Kunden den entsprechend präparierten Geldautomaten bedienen (...).

Beschluss frei zugänglich

Eine ausführliche Entscheidungsbesprechung finden Sie bei der Hanover Law Review.