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OLG Köln, Beschluss vom 23.09.2020 – 30 VI 92/20

OLG Köln, Beschluss vom 23.09.2020 – 30 VI 92/20

Z.T. auf Tisch und z.T. auf daraufliegendem Zettel verfasster Text kein einheitliches Testament.

Im Hause des Erblassers wurden mehrere auf einem Tisch liegende Testamente vorgefunden. Mit einem der Testamente, datiert auf den 23.04.2017/18, wurde der vormals als Bruder eingesetzte Erbe enterbt. Auf dem Tisch selbst fand sich, datiert auf den 22.04.2017, ein mit Filzstift geschriebener, aber nicht unterschriebener Text, ausweilslich dessen die Klägerin zur Alleinerbin eingesetzt werden sollte.

Die Klägerin versuchte zu argumetieren, die beiden letztwilligen Verfügungen stellten ein einheitliches Testament dar, so dass die Unterschrift auf dem Zetteltestament auch die Abschlussfunktion für das Tischtestament erfülle.

Diese von der Klägerin vorgetragene Argumentation überzeugte das OLG nicht: Die beiden Verfügungen stellten kein einheitliches Testament dar: Weder liege ein inhaltlicher, noch ein räumlicher Zusammenhang vor. Mithin sei das Tischtestament in Ermangelung einer Unterschrift formnichtig.

Urteil frei zugänglich