OLG Köln, Urteil vom 11.07.2019 – 7 U 151/18

Kostenrisiko bei der Auslandsadoption – keine Amtshaftung öffentlicher Stellen.

Leitsatz: Aus der Übernahme für ein Pflegekind folgt, dass die anfallenden Kosten eines Scheiterns der Adoption zu tragen sind, soweit das Kind nicht in der Familie bleiben kann und durch das Jugendamt versorgt werden muss.

Pressemitteilung vom 18.10.2019