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OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.05.2020 – 4 LA 149/19

OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.05.2020 – 4 LA 149/19

Erneuter Antrag auf Leistungen nach dem UhVorschG.

Amtlicher Leitsatz:

Die Bewilligung von Unterhaltsleistungen in der Vergangenheit begründet keinen Vertrauensschutz mit Blick auf einen erneuten Antrag auf Unterhaltsleistungen, der nach der Verlängerung des möglichen Bezugszeitraumes aufgrund des mit Wirkung vom 1. Juli 2017 neu eingeführten § 1 Abs. 1a UVG gestellt worden ist. Die zuständige Behörde muss vielmehr sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach dem UVG erneut prüfen. 

Beschluss frei zugänglich