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OVG Münster, Beschluss vom 09.09.2021 – 15 B 1468/21

OVG Münster, Beschluss vom 09.09.2021 – 15 B 1468/21

Gleichbehandlungsanspruch bei öffentlichen Einrichtungen: Wahlkampfveranstaltung ist nicht Parkfest.

Aus der Pressemitteilung:

Wenn eine Kommune eine öffentliche Einrichtung im Rahmen ihrer bisherigen Vergabepraxis für die Durchführung von Veranstaltungen politischer Parteien zur Verfügung gestellt hat, entsteht dadurch ein Gleichbehandlungsanspruch anderer Parteien. Eine unterschiedliche Vergabepraxis und -entscheidung muss durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. Für die Entscheidung der Wirtschaftsbetriebe der Stadt Duisburg, der AfD die Nutzung des Volksparks zu verwehren, liegen solche Gründe vor. Zwar veranstaltet die SPD seit Jahrzehnten im Volkspark ein sogenanntes Parkfest. Nach den vorliegenden Erkenntnissen haben diese Parkfeste mit einem breiten Angebot aber in erster Linie unterhaltenden Charakter nach Art eines Bürgerfestes. Mit ihrer musikalischen Ausrichtung fügen sie sich in den Erholungs- und Freizeitcharakter einer öffentlichen Parkanlage ein. Die von der AfD geplante „Wahlkampfveranstaltung“ hat hingegen ein deutlich anderes Gepräge, bei dem Elemente der Freizeit und Unterhaltung nur untergeordnet zum Tragen kommen.

Pressemitteilung vom 09.09.2021