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OVG NRW, Beschluss vom 09.01.2023 – NRW, 5 B 14/23

OVG NRW, Beschluss vom 09.01.2023 – NRW, 5 B 14/23

Das in der Allgemeinverfügung aus­ge­spro­che­ne Auf­ent­halts- und Be­tre­tens­ver­bot des des Land­rats des Krei­ses Heins­berg zur Räu­mung der Orts­la­ge Lüt­ze­rath hat Bestand.

Amtliche Leitsätze:

  1. Wird die Ausführung einer aufsichtsrechtlichen Weisung zum ordnungsbehördlichen Einschreiten vom Weisungsempfänger (hier: Bürgermeister) endgültig verweigert, kann die Aufsichtsbehörde von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen, ohne den Ablauf einer dem Weisungsempfänger ursprünglich gesetzten Frist abzuwarten.
  2. Das staatliche Gewaltmonopol ist jenseits der von Art. 20 Abs. 4 GG abschließend umschriebenen Ausnahmesituationen keiner Relativierung durch jegliche Formen des zivilen Ungehorsams zugänglich.
  3. Die zulässige Dauer einer Platzverweisung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW) hängt von der Art der konkreten Gefahr im Einzelfall ab.
  4. Im Einzelfall einer zeitaufwändigen Räumung zur Gefahrenabwehr kann ein Platzverweis von rund sieben Wochen noch „vorübergehend“ sein.

Urteil frei zugänglich.