Hinweise des Prüfungsamtes
Zwischenprüfung
- Nach erfolgter Anmeldung zu einer Klausur ist eine Abmeldung nicht notwendig. Es hat keinerlei negative Auswirkungen, wenn an einer Klausur, zu der eine Anmeldung erfolgt ist, nicht teilgenommen wird. Insbesondere muss nicht an den Semesterabschlussklausuren teilgenommen werden, um eine Wiederholungsmöglichkeit zu eröffnen.
- Eine Verlängerung der Zwischenprüfungsfrist kann im Studiendekanat schriftlich beantragt werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen es nicht möglich war, die Zwischenprüfungsleistungen fristgerecht zu erbringen. Der wichtige Grund muss im Antrag dargelegt und glaubhaft gemacht werden (§ 5 Abs. 2 ZwPrO). Als wichtige Gründe kommen z.B. Krankheit während einer Prüfungsphase (Nachweis durch amtsärztliches Attest), Schwangerschaft und Kindererziehung (bei allein erziehenden Elternteilen) in Frage.
- Wegen eines Ausfalls einzelner Bereiche des Prüfungs- und Studierendenverwaltungssystems (jups) können derzeit die verbindlichen Anmeldungen zu einzelnen Zwischenprüfungsleistungen gemäß § 8 Abs. 1 ZwPrO nicht vorgenommen werden. Anmeldungen nehmen Sie daher bitte über das System studIP vor, so dass das Prüfungsamt Planungssicherheit erhält. Sobald das neue jups-online wieder in Betrieb geht, findet eine verbindliche Anmeldung mit der entsprechenden Ausschlussfrist wieder statt. Hierauf werden die Studierenden gesondert hingewiesen.
Schwerpunktbereichsprüfung
- Die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung muss jeweils bis zum 15.08. des dem Prüfungsdurchgang vorangehenden Jahres beantragt werden. Die Zulassungsanträge stehen zum Download bereit.
HINWEIS: Derzeit ist eine Anmeldung nach neuem und nach altem Recht möglich. Bitte beachten Sie die Informationen des Studiendekans hierzu.
- Dem Zulassungsantrag müssen beglaubigte Kopien des Zwischenprüfungszeugnisses und des Scheins „Juristische Methodenlehre“ sowie eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung beigefügt werden. Wahlweise können anstelle der beglaubigten Kopien auch einfache Kopien eingereicht werden, sofern die Originale vorgelegt werden.
- Das gleichzeitige Durchlaufen von Pflichtfachexamen und Schwerpunktbereichsprüfung ist grundsätzlich möglich. Eventuelle Terminkollisionen zwischen den beiden Examensteilen werden vermieden, wenn im Prüfungsamt der Juristischen Fakultät rechtzeitig angezeigt wird, dass gleichzeitig eine Zulassung zum Pflichtexamen vorliegt.
- Es ist frei wählbar, ob man die Schwerpunktbereichsprüfung vor, während oder nach dem Pflichtfachexamen absolvieren möchte (§ 1 Abs. 2 SPPrO).
Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten
Im Folgenden werden einige besonders wichtige Hinweise zur Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten (z.B. Hausarbeiten im Rahmen der Zwischenprüfung oder der Großen Übung, Seminararbeiten, Schwerpunktarbeiten) ausgeführt. Zur weiteren Information wird verwiesen auf die einschlägigen Anleitungsbücher, die in der Bibliothek in größerer Anzahl entleihbar sind.
1. Allgemeines
Die Hausarbeit soll die wissenschaftliche Bearbeitung des gestellten Themas bzw. der zum Fall gestellten Fragen sein. Die einschlägige Judikatur ist möglichst vollständig, die Literatur in ihren wichtigsten Stimmen zu berücksichtigen. Die Streitfragen und unterschiedlichen Auffassungen in Judikatur und Literatur, die für die Bearbeitung des Themas bzw. für die Entscheidung des Falles erheblich sind, müssen mit ihren jeweiligen Begründungen und Argumenten deutlich herausgearbeitet werden. Studierende müssen dazu selbständig und mit eigenen Überlegungen Stellung nehmen, so dass erkennbar ist, dass er die Problematik unter Berücksichtigung aller wesentlichen Gesichtspunkte vollständig selbst durchdacht hat. Der Aufbau muss übersichtlich und in sich logisch sein. Unter Behandlung aller erheblichen Probleme muss die möglichst rasche Entscheidung des Falles bzw. Bearbeitung des Themas ermöglichen.
2. Gliederung
Der Hausarbeit ist eine Gliederung voranzustellen, die den Gedankengang erkennen lässt. Dabei sind die Seitenzahlen des Textes anzugeben, die den einzelnen Abschnitten der Gliederung entsprechen. Die Disposition muss in der Arbeit in Form von Zwischenüberschriften wiederkehren. Einteilungsschema ist A.I. 1.a) aa) oder: 1.1.1.1.
3. Literaturverzeichnis
Im Literaturverzeichnis sind alle benutzten Werke und Aufsätze aufzuführen, aber auch nur sie. Bei Kommentaren, Lehrbüchern und Monographien sind Verfasser (Vorname, jedenfalls bei Verwechslungsgefahr), genauer Titel, Auflage, Verlagsort und Erscheinungsjahr anzugeben (in dieser Reihenfolge). Auch Aufsätze und Beiträge in Sammelwerken gehören unter Angabe des Autors, des Titels und der Fundstelle in das Literaturverzeichnis; ferner Anmerkungen zu Entscheidungen, nicht dagegen Gesetzestexte, Entscheidungssammlungen und Zeitschriften. Das Verzeichnis ist alphabetisch nach Verfassern zu ordnen. Eine Unterteilung nach Kommentaren, Lehrbüchern, Monographien usw. ist bei längeren Verzeichnissen möglich.
4. Quellen und Zitate
Gedruckte Medien
- a) Werden fremde Gedanken benutzt, so ist dies durch ein Zitat kenntlich zu machen, dessen Herkunft so genau anzugeben ist, dass es ohne Mühe nachgeprüft werden kann. Wörtliche Zitate sind nur zulässig, wenn es auf den Wortlaut ankommt. Zitate sind überflüssig, wenn der Gesetzestext genügt oder die geäusserte Rechtsansicht selbstverständlich oder völlig unbestritten ist. Das Gesetz hat vor allen anderen Quellen Vorrang: diese Quelle ist im Text zu zitieren; alle anderen Nachweise sind den Anmerkungen vorbehalten.
- b) Gebräuchliche Gesetze werden nur mit der amtlichen bzw. üblichen Abkürzung zitiert: § 35 BauGB. Weniger gebräuchliche Gesetze werden mit Titel, Datum und Fundstelle im Gesetzblatt im Text in der folgenden Weise zitiert: § 2 Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBI. I, S.640).
- c) Die nicht vom Studierenden nachgeprüfte Übernahme fremder Zitate ist nur in Ausnahmefallen zulässig, wenn die Einsicht in den zitierten Text auch unter Ausnutzung der Möglichkeiten der Fernleihe nicht zumuthar ist. Sie ist in diesen Fällen zu kennzeichnen: "zitiert nach".
- d) Anmerkungen gehören unter den Text der jeweiligen Seite und sind fortlaufend zu nummerieren. Es muss ersichtlich sein, ob es sich um ein Urteil oder um eine literarische Äußerung handelt und von wem sie stammt, also z.B. VGH München, DVBl. 1960, S. 528; Wehrhahn, JZ 1952, S. 761; Bachof, in: Festschrift für Hans Huber (1961), S.26. Nicht zulässig sind bloße Verweise wie z.B.: "Vgl. ZRP 1979, S.207". Bei Namen mit Verwechslungsgefahr ist immer der Vorname hinzuzusetzen (Werner Weber, Herbert Krüger).
- e) Aufsätze und Monographien sind nach Seiten zu zitieren, Lehrbücher ebenfalls, aunahmsweise nach Paragraphen und Unterabschnitten oder nach Randziffern. Kommentare sind nach Artikeln oder Paragraphen und Anmerkungen oder Randziffern zu zitieren.
- f) Entscheidungen, die in amtlichen Sammlungen veröffentlicht sind, sind nur nach diesen zu zitieren. Bei anderen Entscheidungen ist möglichst eine gebräuchliche Fundstelle anzugeben. Dabei sind der Band, die Anfangsseite der Entscheidung sowie in Klammern die herangezogene Stelle aufzuführen, also: BVerfGE 53, S.185 (195).
- g) Als Abkürzungen dürfen nur die üblichen, insbesondere die bei Hildebert Kirchner, Abkürzungen der Juristen, 5. Aufl., Berlin/New York 2003 angeführten, verwendet werden.
- h) Zu zitieren ist grundsätzlich nach den neusten Auflagen. Frühere Auflagen sollen nur dann zitiert werden, wenn es auf sie wegen des Inhalts ankommt. Werden verschiedene Auflagen desselben Werkes verwandt, muss die jeweilige Auflage bei jedem Zitat gekennzeichnet werden.
- i) Die Fußnoten sind nur für Nachweise, nicht für inhaltliche Ausführungen bestimmt, es sei denn, dass das Zitat selbst einer kurzen Erläuterung bedarf.
Online-Medien
Im Internet stehen umfangreiche Informationen unterschiedlichster Qualität zur Verfügung, die ergänzend zur Bibliotheklsrecherche (Arbeit m. Bibliografien u. Katalogen) genutzt werden können. Dabei sind folgende Regeln zu beachen:
- Alle Ideen, Argumente u. Textpassagen, die wörtlich oder sinngemäß aus dem Internet übernommen werden, sind durch entsprechende Nachweise zu kennzeichnen. Wer diese Grundregel nicht beachtet, erbringt keine ausreichende wissenschaftliche Leistung.
- Bevor Sie Material aus dem Netz verwenden, sollten Sie den institutionellen Kontext prüfen (handelt es sich um die Seite eines Forschungsinstituts, einer Behörde oder eine Privat-Homepage?) und sämtliche Informationen kritisch hinterfragen und prüfen.
- Es sind zwei Formen von Internetveröffentlichungen zu unterscheiden:
- a) Infos auf Seiten wechselnden Inhalts. Diese dürfen nur ausnahmsweise zitiert oder als Beleg für eine Aussage herangezogen werden. Die Suche nach gedruckten Quellen hat hier Vorrang Wird ausnahmsweise doch auf eine solche Seite verwiesen, z.B. um anzuzgeben, dass dort weitere Infromationen zu einem Thema oder eine Institution zu finden sind, so ist die genaue Internetadresse und möglichst das Datum der letzten Überprüfung der Adresse anzugeben. Im Literaturverzeichnis sollte, wenn die Arbeit mehrere entsprechende Verweise enthält, eine eigene Rubrik angelegt werden.
- b) Echte Onelinepublikationen (= ständig im Netz bereitstehende Aufsätze und andere Texte) können wie gedruckte Quellen verwandt und zitiert werden. Sie sind unter dem Namen des alphabetisch ersten Autors bzw. Herausgebers im Literaturverzeichnis mit vollständigem Titel und der Internetadresse anzuführen.
5. Die Hausarbeit muss folgende Teile (in dieser Reihenfolge) enthalten:
Deckblatt
-
Oben links: Name des Veranstalters, Bezeichnung der Veranstaltung
Mitte: Hausarbeit (bei Zwischenprüfung, Großen Übungen), Thema (bei Schwerpunktarbeiten oder Seminaren),
unten rechts: Name und Anschrift des Verfassers
-
Aufgabentext
Gliederung
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Gutachten/Aufgabenbearbeitung
Unterschrift
6. Formalia
Auf Stil, Orthographie, knappe und klare Ausdrucksweise, übersichtlichen und einfachen Satzbau sowie sorgfältige Durchsicht der Arbeit ist genau zu achten. Der Text muss so formuliert sein, dass er sofort gut verständlich ist. Im Zweifel empfehlen sich kurze Sätze.
Die Hausarbeit soll 20 maschinenschriftliche Spalten (eineinhalbzeilig mit Rand in einer Breite von etwa einem Drittel der Seite) nicht überschreiten. Denn die Kunst der Juristen ist die Beschränkung auf das Wesentliche.
Richtlinie zu Täuschungsversuchen
Der Fakultätsrat hat auf seiner Sitzung am 07.04.2010 Richtlinien zu Täuschungsversuchen beschlossen. Die Richtlinien gelten ab dem Sommersemester 2010 für alle Klausuren an der Juristsichen Fakultät.
Namens- und Matrikelnummer-Angabe auf Klausuren und Hausarbeiten
Die Angabe der Matrikelnummer auf Hausarbeiten und Klausuren ist zur Korrektur der Arbeiten unbedingt erforderlich.
Eine zusätzliche Angabe des Namens ist für alle Prüfungsleistungen im Bereich der Zwischenprüfung nicht gewünscht. Alle übrigen Prüfungsleistungen sollen ebenfalls ohne die Angabe der Namen eingereicht werden können; ggf. können je nach vorheriger Anforderung des Lehrstuhls hiervon Ausnahmen gefordert werden.

