Technische Geräte bei medizinischen Behandlungen einzusetzen, ist weder neu noch per se problematisch. Neu ist es aber, solche Behandlungen bzw. wesentliche Teilschritte von KI komplett eigenständig - autonom - durchführen zu lassen.
In seinem Beitrag geht Prof. Eichelberger den sich daraus ergebenden arzthaftungsrechtlichen Fragestellungen nach, unter anderem:
- Darf KI eingesetzt werden (u.a. Therapiefreiheit, (un-)zulässige Delegation an Nichtärzte?) und welche Anforderungen gelten ("Neulandmethode", Behandlungsstandard?)? Muss KI vielleicht sogar eingesetzt werden?
- Wie steht es um die notwendige Aufklärung? Kann die KI ggfs. auch selbst aufklären?
- Haftet der Arzt für Fehlfunktionen bzw. unerwartetes Verhalten der KI? Sind solche Systeme ein vollbeherrschbares Risiko? Gelten die Grundsätze der horizontalen Arbeitsteilung?
- Wirtschaftliche Aufklärung (§ 630c Abs. 3 S. 1 BGB) und Dokumentation (§ 630f BGB) durch die KI?
- Behandlung durch die KI als "automatisierte Einzelfallentscheidung" i.S.d. Art. 22 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)?
Außerdem zum Thema von Prof. Eichelberger:
- Rechtliche Aspekte des Einsatzes von KI in der Medizin, insbesondere Regulierung und Arzthaftung, in: Zeitschrift für medizinische Ethik 71 (2025) 500–517
- Medizin [Large Language Models in der Medizin], in: Ebers/Quarch (Hrsg.), Rechtshandbuch ChatGPT, 2024, § 20 (S. 463-475)
- Ärztliche Fernbehandlung – Zwischenbilanz zur Liberalisierung des Berufs- und Werberechts nach fünf Jahren, in: Eichelberger/Schwarze (Hrsg.), 50 Jahre Juristische Fakultät Hannover, 2025, S. 117-136, Open Access abrufbar unter doi.org/10.5771/9783748949893-117