Amtlicher Leitsatz:
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und versuchte Körperverletzung können zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen; Gesetzes-konkurrenz besteht nicht.
Verhältnis von Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte.
Amtlicher Leitsatz:
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und versuchte Körperverletzung können zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen; Gesetzes-konkurrenz besteht nicht.