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Änderung der Schwerpunktbereichs­prüfungsordnung zum Wintersemester 2019/20

Änderung der Schwerpunktbereichs­prüfungsordnung zum Wintersemester 2019/20

© Trent Erwin | unsplash.com

Durch das in Kraft treten der neuen Schwerpunktbereichsprüfungsordnung ergeben sich ab dem Prüfungsdurchgang mit Beginn im Wintersemester 2019/20 folgende wichtige Änderungen:

  • Der Methodenlehrenachweis entfällt als Zulassungsvoraussetzung zur Schwerpunktbereichsprüfung (vgl. § 7 SPBPO).
  • Das Fach „Kriminalistik“ entfällt als Wahlfach im SP 4 für Studierende, die sich zum Wintersemester 2019/20 zur Schwerpunktbereichsprüfung angemeldet haben (vgl. § 23 Abs. 5 SPBPO).
  • Studierende, welche den Schwerpunktbereich 4 gewählt haben, müssen neben dem Strafverfahrensrecht nun drei Vertiefungsfächer aus dem Katalog des § 23 Abs. 5 S. 1 SPBPO wählen. Für Studierende, die sich im Wintersemester 2019/20 zur Schwerpunktbereichsprüfung angemeldet haben, endet die Frist für die Benennung der neuen Vertiefungsfächer am 30.11.2019.
  • Der neu eingeführte Schwerpunktbereich 9 (Versicherungsrecht und Medizinrecht) kann gewählt werden. Ein Wechsel in den SP 9 ist, wie bei allen Wechseln der Schwerpunktbereiche, bis zum15.11.2019 möglich (§ 6 Abs. 6 S. 1 SPBPO).
  • Die Abgabefrist für die Studienarbeiten endet nun am Abgabetag um 18:00 Uhr. Dieser Zeitpunkt ist auch für die postalische Übersendung maßgeblich (§ 9 Abs. 7 S. 1, 2 SPBPO).
  • Der Verbesserungsversuch kann auf ein Semester verkürzt werden. Erforderlich ist, dass der Verbesserungsversuch im gleichen Schwerpunktbereich absolviert wird, in welchem der Erstversuch abgelegt wurde. Dafür ist ein Antrag auf Verkürzung innerhalb des Anmeldezeitraums für den Zulassungsantrag erforderlich (§ 18 Abs. 3 S. 4, 5 i.V.m. § 6 Abs. 4 SPBPO).

Die geänderte Schwerpunktbereichsprüfungsordnung können Sie hier einsehen.

Für Studierende, die sich im Wintersemester 2019/20 bereits im zweiten Schwerpunktsemester befinden, gilt weiterhin die Schwerpunktbereichsprüfungsordnung in der Fassung von 2012.

Weitere Rechtsgrundlagen:

Bei Rückfragen steht Ihnen das Prüfungsamt gerne zur Verfügung.

Verfasst von SH