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Haftung von Großkanzleien bei Berufsrechtsverstößen: Prof. Dr. Wolf im Streitgespräch mit Kanzleipartner bei JUVE Rechtsmarkt

Haftung von Großkanzleien bei Berufsrechtsverstößen: Prof. Dr. Wolf im Streitgespräch mit Kanzleipartner bei JUVE Rechtsmarkt

© Arisa Chattasa | unsplash.com

Da die traditionelle anwaltliche Berufs­aufsicht mit Großkanzleien überfordert sei, sollte bei schweren Verstößen nicht nur der einzelne Anwalt bestraft werden können, sondern auch seine Kanzlei. Mit diesen Thesen verschreckt Prof. Dr. Christian Wolf viele Praktiker – darunter auch Hengeler Mueller-Partner Prof. Dr. Dirk Uwer.

In der aktuellen Ausgabe von "JUVE Rechtsmarkt" hat Professor Wolf ein Streitgespräch mit Professor Uwer geführt. Die Redaktion der Zeitschrift hat uns einen Ausschnitt des Gesprächs zur Verfügung gestellt, den Sie im folgenden nachlesen können. Einen Link zum gesamten Gespräch finden Sie unten.

„Sie verstehen den Anwaltsberuf völlig falsch!“

JUVE: Herr Professor Wolf, was stört Sie am deutschen Rechtsmarkt?

Christian Wolf: Das System hat sich vom Idealbild des Rechtsanwalts weit entfernt. Es ist heute, insbesondere bei den Großkanzleien, allein auf Gewinnmaximierung ausgerichtet. Ich halte das für berufsrechtlich unzulässig, und es schadet der Gesellschaft im Ganzen. Das zeigt gerade der Steuerskandal um Cum-Ex-Deals, mit denen der Staat um Milliarden geprellt wurde.

JUVE: Was hat Cum-Ex mit dem anwaltlichen Berufsrecht zu tun?

Christian Wolf: Man kann die Frage aufwerfen, ob das, was wir jetzt unter Cum-Ex-verstehen, noch ein Nachklapp aus der Finanzkrise ist. Wenn wir mal zurückblicken: Wir haben damals erkannt, dass bestimmte Bonus-Anreizsysteme Fehlverhalten bei den Banken fördern, weil zu hohe Risiken eingegangen werden. Es folgte die Institutsvergütungsverordnung, mit der wir die Banken stärker reguliert – manche sagen sogar: überreguliert – haben. Aber was in die Bankenkrise führte, waren Rechtsprodukte, die weniger von Bankern entwickelt worden sind, als vielmehr von Juristen – meist in Zusammenarbeit mit Anwaltskanzleien. Während man die Banken reguliert hat als Reaktion auf die Krise, blieb das System bei den Kanzleien unangetastet. Wohin das führen kann, erleben wir jetzt: Bei Cum-Ex geht es nach allem, was wir wissen, um ein Steueroptimierungsmodell, dem Betrug zugrunde liegt – Betrug, der juristisch begleitet oder geschönt wurde. Der Cum-Ex-Skandal ist also auch eine Folge mangelnder Aufsicht über das, was insbesondere Großkanzleien tun.

JUVE: Herr Professor Uwer, könnte man die Regulierung von Banken auf die Anwaltsbranche übertragen? Müssen Berater stärker haften?

Dirk Uwer: Ich teile weder die Diagnose von Herrn Wolf noch seinen Therapievorschlag. Von der Regulierung der Finanzmärkte zur Regulierung der freien Berufe wäre es ein weiter Schritt. Ich unterstütze nachdrücklich Forderungen nach einer grundlegenden Reform des Berufsrechts, das berufsständisches Denken durch moderne Regulierungskonzepte ersetzen sollte. Aber wenn wir darüber reden, wie Anwaltstätigkeit zu regulieren ist und Verstöße zu sanktionieren sind, dann müssen wir drei Felder der anwaltlichen Verantwortung und der Beraterhaftung sauber trennen.

JUVE: Helfen Sie uns.

Dirk Uwer: Zunächst geht es um die zivilrechtliche Haftung: Anwälte haften ihren Auftraggebern für Falschberatung. Diese Haftung ist sehr streng, und deshalb ist es bei komplexen Mandaten üblich, über die Risikoverteilung aus etwaigem Beratungs-verschulden vor Beginn des Mandats zu verhandeln. Manche Risiken sind so groß, dass sie nicht versicherbar sind.

JUVE: Es gibt aber nicht nur die zivilrechtliche Beraterhaftung, wie der Fall Cum-Ex zeigt.

Dirk Uwer: Ja, das zweite Feld ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Beratern. Sie erfasst anwaltstypische Delikte, aber auch etwa Beihilfe zu Straftaten, die Mandanten begehen. Anwälte sind in ihrer Beratung gehalten, ihr eigenes Verhalten immer wieder zu prüfen und zu bewerten, ansonsten kann sich ihr strafrechtliches Risiko auch in Form einer Anklage materialisieren. Das dritte Feld der Beraterhaftung betrifft das Berufsrecht. Berufsrechtlich sanktionierbar ist nur, was gegen eine gesetzlich bestimmte berufsrechtliche Verhaltens- oder Unterlassenspflicht verstößt. Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geht dabei streng vom einzelnen Anwalt aus. Nur er kann Haftungsadressat sein, sowohl materiell als auch prozessual.

Christian Wolf: Wenn wir den Anwaltsmarkt so akzeptieren, wie er im Augenblick ist, dann stellt sich allerdings die Frage, ob das ausreicht.

JUVE: Was vermissen Sie?

Christian Wolf: Warum sollte nur der individuelle Anwalt Adressat der berufsrechtlichen Pflichten sein – und nicht der, der das industrielle Sagen in der Kanzlei hat? Denn an der Realität in vielen Großkanzleien geht diese Fixierung auf einzelne Personen doch vorbei. Wir können darüber diskutieren, ob der einzelne angestellte Anwalt in einer Großkanzlei, wenn diese etwa -widerstreitende Interessen wahrnimmt, den Weisungen aus dem Arbeitsvertrag folgen muss, oder ob er sich weisungswidrig verhalten kann. Aber wir wissen doch im Grunde genau, wie unrealistisch das wäre: vom einzelnen Associate zu verlangen, dass er auf Berufsrechtsverstöße hinweist – wo der doch froh ist, dass er überhaupt einen Fuß in der Tür hat. Adressat von Sanktionen nach Berufsrechtsverstößen sollte neben einzelnen Anwälten auch die Gesamtorganisation sein können, die diese Verstöße ermöglicht – womöglich sogar systematisch gefördert hat.

Dirk Uwer: Der Frage, ob Berufsrechtssanktionen nicht nur für Individuen möglich sein sollten, sondern auch für Sozietäten, sollte man nicht ausweichen. Denn ein unzulässiger Interessenwiderstreit besteht nach geltendem Recht entweder für die Sozietät insgesamt oder gar nicht. Die BRAO verhält sich zu dieser Frage nicht, weil sie immer nur auf den einzelnen Anwalt schaut. Das ist die Welt von 1959, die uns da entgegen scheint. Je größer eine Berufsausübungsgemeinschaft ist, umso höher ist für den einzelnen Anwalt das Risiko eines ihm zurechenbaren Verstoßes. Im Verfahren muss der einzelne Berufsträger stellvertretend für seine Berufsausübungsgemeinschaft bildlich gesprochen seinen Kopf hinhalten. Das ist eine Diskrepanz, über die man sprechen muss.

JUVE: Herr Wolf, Sie haben einmal vorgeschlagen, dass die Tätigkeitsverbote, die Anwaltsgerichte für maximal fünf Jahre gegen einzelne Anwälte verhängen können, sich auch gegen Organisationen richten dürfen sollten.

Christian Wolf: Ja. Diese Verbote beziehen sich typischerweise auf den Bereich, in dem der Anwalt seinen Verstoß begangen hat. Überträgt man diesen Ansatz auf ganze Kanzleien, könnte das zum Beispiel bedeuten: Beratungsverbot im Steuerrecht – wenn man hier als Organisation schwere berufsrechtliche Verstöße zu verantworten hat.

Dirk Uwer: Abgesehen davon, dass dies verfassungswidrig wäre, solange die Kanzlei keine eigenen Rechte hat und im anwaltsgerichtlichen Verfahren deshalb nicht als Beteiligte auftreten kann – wie würden Sie folgenden Fall betrachten: Jemand tritt 2015 als junger Nachwuchssteuerrechtler in eine Sozietät ein, der Verstoß geschah 2010, 2020 kommt das Urteil. Und dann unterliegt er von 2020 bis 2025 einem Tätigkeitsverbot, obwohl er am Verstoß überhaupt nicht mitgewirkt haben kann. Der Verstoß war in der Vergangenheit, die Sanktion greift aber für den schuldlosen Berufsträger für die Zukunft – für ihn tritt also eine Rückwirkung ein. Auch das ist verfassungsrechtlich problematisch.

Christian Wolf: Ich gebe Ihnen ein anderes Beispiel. Stellen sie sich ein Restaurant vor, da beginnt ein junger Kellner. Der hält alle Hygienevorschriften ein, macht alles ordnungsgemäß. Aber dann stellt das Ordnungsamt fest, dass der Wirt jetzt zum vierten Mal in der Küche massiv gegen Hygienevorschriften verstoßen hat – und schließt den Laden. Der Kellner kann nicht mehr dort arbeiten. Verfassungsrechtlich unzulässig, weil dem Kellner selbst ja nichts vorzuwerfen ist? Nein, ich glaube, das ist etwas zu simpel gedacht. Nach meinem Vorschlag wird ja der junge Anwalt nicht persönlich mit einer Sanktion belegt – sondern die Sozietät. Der Anwalt kann seinen Schwerpunkt verlagern und zum Beispiel sagen: Dann mache ich jetzt M&A, wenn die Kanzlei nicht mehr im Steuerrecht tätig werden darf. Oder aber er will partout weiter im Steuerrecht beraten – dann muss er eben die Kanzlei wechseln. Er selbst darf ja weiter beraten, nur der Verband darf nicht mehr auf diesem Gebiet tägig sein.

Dirk Uwer: Ganz so leicht werden wir es uns im Anwaltsrecht im Umgang mit der Berufsfreiheit und dem sanktionsrechtlichen Gesetzlichkeitsgebot nicht machen können. Man muss im Detail sehr viel diskutieren, wenn man solche Vorschläge weiterverfolgen will. Ich glaube, der Gesetzgeber ist gut beraten, das nicht zu tun. Das wird bisher auch zu Recht nicht erwogen.

Christian Wolf: Ja klar, man könnte einwenden, dass eine so drastische Sanktion unverhältnismäßig wäre. Aber das wäre sie nur, wenn man dieses Ins-trument zu leichtfertig einsetzt. Natürlich muss man sich immer anschauen, wer den Verstoß begangen hat. Wenn das ein junger Anwalt war, der in der Kanzlei nicht das industrielle Sagen hat, dann wird man sicher nicht den Verband mit einem fünfjährigen Tätigkeitsverbot auf diesem Gebiet belegen können. Wenn das aber zum Beispiel der Global Head of Tax Law war, dann sieht das vielleicht ganz anders aus. Noch einmal: Dieses Tätigkeitsverbot – oder wenn Sie es zeitgemäßer hören wollen: disbarment – wäre als Sanktion an bestimmte schwere Berufsrechtsverstöße geknüpft. Je größer die Kanzlei, desto geringer die Entscheidungsmacht des Einzelnen. Deshalb müssen Sie beim Verband ansetzen.

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Moderation: Marc Chmielewski und Christiane Schiffer für JUVE Rechtsmarkt.

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Das komplette Gespräch finden Sie in der aktuellen Ausgabe 6/2020 des JUVE Rechtsmarkt. Diese steht Ihnen kostenlos online zur Verfügung.

Verfasst von YG