Amtlicher Leitsatz:
Ein bei dem Berechtigten in Vergessenheit geratener Schlüssel ist kein falscher Schlüssel im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Vergessener Schlüssel ist kein falscher Schlüssel iSv § 244 I Nr. 3 StGB.
Amtlicher Leitsatz:
Ein bei dem Berechtigten in Vergessenheit geratener Schlüssel ist kein falscher Schlüssel im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.