BGH, Beschluss vom 28.02.2024 – 5 StR 23/24

Wird eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug erst nach Vollendung der Erpressung, aber vor deren Beendigung verwendet, ist es wenigstens erforderlich, dass das Tatwerkzeug als Mittel zur Sicherung der Tatbeute eingesetzt wird.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Ein Verwenden i.S.v. § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatobjekts und  bezieht sich auf den Einsatz des Nötigungsmittels zur Verwirklichung des Erpressungstatbestands.
  2. Die Waffe oder ein gefährliches Werkzeug muss gerade als Nötigungsmittel zur Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben gebraucht werden, um eine Vermögungsverfügung des Geschädigten zu erreichen.
  3. Wird das genannte Tatmittel erst nach Vollendung, aber vor Beendigung, der Erpressung benutzt, ist es erforderlich,  dass das Tatwerkzeug als Mittel zur Sicherung der Tatbeute eingesetzt wird.
  4. Für einen Rücktritt i.S.v. § 24 Abs. 2 S. 1 StGB kann es ausreichen, wenn die Tatbeteiligten bei einem unbeendeten Versuch einvernehmlich und freiwillig davon absehen, ihr Nötigungsziel weiter mit den tatbestandlichen Nötigungsmitteln zu verfolgen.
  5. Für die Frage, ob ein unbeendeter Versuch vorliegt, kommt es auf den Rücktrittshorizont des Täters an.

Urteil frei zugänglich.