BGH, Beschluss vom 29.11.2023 – 6 StR 191/23

Eine Zueignung i.S.d. § 246 Abs. 1 StGB setzt nach der von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Auffassung des Senats voraus, dass der Täter sich die Sache oder den in ihr verkörperten wirtschaftlichen Wert wenigstens vorübergehend in sein Vermögen einverleibt und den Eigentümer auf Dauer von der Nutzung ausschließt.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Eine Zueignung i.S.d. § 246 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter sich die Sachsubstanz oder den verkörperten wirtschaftlichen Wert wenigstens vorübergehend in sein Vermögen einverleibt und den Eigentümer auf Dauer von der Nutzung ausschließt. 
  2. Eine bloße Manifestation des Zueignungswillens reicht nicht aus, kann aber ein wichtiges Beweisanzeichen für den subjektiven Tatbestand sein.
  3. Die Rechtssprechung hat bisher für die Zueignung i.S.d. § 246 Abs. 1 StGB ausreichen lassen, dass sich der Zueignungswille des Täters in einer nach außen erkennbaren Handlung manifestiert. Dies überzeugt nicht. Auch wenn eine solche Manifestation häufig eine Eigentumsbeeiträchtigung zur Folge hat und als Beweiszeichen gewertet werden kann, könnte der Täter als Eigentümer gerieren, jedoch keine Verkürzung der Positionen des Berechtigten drohen. 

Beschluss frei zugänglich.