Redaktionelle Leitsätze:
- Ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB wirkt nicht strafbefreiend, wenn der Täter nach seiner Vorstellung den Erfolg noch herbeiführen könnte, er jedoch aufgrund starker Angst, eines Schocks, einer psychischen Lähmung oder einer vergleichbaren seelischen Erschütterung nicht in der Lage ist, eine weitere auf die Tatbestandsverwirklichung ausgerichtete Handlung durchzuführen.
- Dieser Umstand muss für den Täter ein "zwingendes Hindernis" darstellen.
- Diese Maßstäbe gelten ebenso bei einer freiwilligen Verhinderung der Vollendung beim beendeten Versuch nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 STGB. Auch hier kommt es darauf an, ob der Täter "Herr seiner Entschlüsse" bleibt und aufgrund einer willensgesteuerten Entscheidung die Vollendung der Tat verhindert. Daran kann es fehlen, wenn die seelische Erschütterung des Täters ein Grund für die Verhinderung des Erfolgseintritts war.
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