Redaktionelle Leitsätze:
- Einer Körperverletzung nach § 244 Abs. 1 Nr. 4 StGB macht sich schuldig, wer die Körperverletzung i.S.d. § 223 StGB gemeinschaftlich begeht. Diese Beteiligung muss im konkreten Fall zu einer erhöhten abstrakten Gefährlichkeit der Körperverletzung für das Opfer führen, insbesondere wenn mindestens zwei Angreifer handeln und damit die Anzahl der potenziellen Verletzungen ansteigt.
- Der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist dahingegen nicht erfüllt, wenn das Opfer zunächst von einem Täter (in Abwesenheit anderer Personen) verletzt worden ist, dieser Täter anschließend den Tatort verlässt und ein weiterer Täter hinzutritt, der das Opfer daraufhin verletzt.