Leitsatz der Redaktion:
Das Bundesministerium der Verteidigung ist im Rahmen der ihr aus § 10 Abs 4 SG zustehenden Weisungsbefugnis berechtigt, den Kreis der notwendigen Schutzimpfungen durch Verwaltungsvorschrift festzulegen und um die Covid-19-Impfung zu erweitern.