Redaktionelle Leitsätze:
- Gem. § 548 Abs. 1 S.2 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Rückerhalt der Mietsache an den Vermieter.
- Rückerhalt ist hierbei nicht mit dem Rückerhalt i.S.d. § 546 BGB gleichzusetzen. Rückerhalt setzt vielmehr die unmittelbare Sachherrschaft, gem. § 854 BGB, des Vermieters und eine Besitzveränderung zu seinen Gunsten voraus.
- Maßgeblich ist, dass der Vermieter die Mietsache auf Veränderungen und Verschlechterungen untersuchen kann und der Mieter mit Kenntnis des Vermieters den Besitz ohne Zweifel vollständig aufgibt.
- Dies gilt ebenso, wenn das Mietverhältnis erst nach Rückerhalt endet.