Redaktionelle Leitsätze:
- Die nach § 2247 Abs. 1 BGB für die Errichtung eines eigenhändigen testaments zwingend erforderliche Unterschrift des Erblassers muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen.
- Der Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen und zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text bekennt sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern.