Redaktionelle Leitsätze:
- Der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1a) StGB kann anders als bei Alkohol nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden.
- Es bedarf daher neben dem Blutwirkstoffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern.
- Dies ist anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen.