Redaktionelle Leitsätze:
- Eine Täuschung i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB kann auch konkludent erfolgen.
- Der Inhalt der Erklärung ist per Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der Empfängerhorizont maßgeblich.
- Bei der Geltendmachung einer Forderung erwartet der Rechtsverkehr eine wahrheitsgemäße Darstellung, wenn die Tatsache für die Beurteilung des Anspruchs wesentlich ist und der Adressat dies nicht überprüfen kann.
- Ein Täter täuscht konkludent, wenn dieser gegenüber einem Leistungsträger tatsächlich erbrachte Leistungen abrechnet, ohne hierzu berechtigt zu sein.
- Da juristischen Personen oder Behörden nicht Subjekt eines Irrtums sein können, kommt es hierbei auf das Vorstellungsbild der natürlichen Person an, die die Vermögensverfügung getroffen hat.
- Ein Vermögensschaden i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts des Vermögens des Verfügenden führt.