BGH, Beschluss vom 27.05.2025 – 6 StR 294/24

In der Geltendmachung einer Forderung kann eine konkludente Täuschung über Tatsachen i.S.d. § 263 StGB liegen, wenn mit dem Einfordern der Leistung ein Bezug zu einer unzutreffenden Tatsachenbasis hergestellt oder das Vorliegen eines den Anspruch begründenden Sachverhalts behauptet wird.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Eine Täuschung i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB kann auch konkludent erfolgen.
  2. Der Inhalt der Erklärung ist per Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der Empfängerhorizont maßgeblich.
  3. Bei der Geltendmachung einer Forderung erwartet der Rechtsverkehr eine wahrheitsgemäße Darstellung, wenn die Tatsache für die Beurteilung des Anspruchs wesentlich ist und der Adressat dies nicht überprüfen kann.
  4. Ein Täter täuscht konkludent, wenn dieser gegenüber einem Leistungsträger tatsächlich erbrachte Leistungen abrechnet, ohne hierzu berechtigt zu sein.
  5. Da  juristischen Personen oder Behörden nicht Subjekt eines Irrtums sein können, kommt es hierbei auf das Vorstellungsbild der natürlichen Person an, die die Vermögensverfügung getroffen hat.
  6. Ein Vermögensschaden i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts des Vermögens des Verfügenden führt.

Beschluss frei zugänglich.