Redaktionelle Leitsätze:
- Aus § 280 Abs. 1 BGB kann sich im Falle der Verletzung vertraglicher (Neben-)Pflichten nicht nur ein Schadensersatzanspruch, sondern grundsätzlich auch ein Anspruch auf Unterlassung ergeben.
- Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verletzungshandlung noch andauert bzw. der daraus resultierende Schaden noch nicht irreparabel ist.
- Ebenso wie ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG setzt ein auf § 280 Abs. 1 BGB gestützter Unterlassungsanspruch eine Erstbegehungs- beziehungsweise Wiederholungsgefahr voraus.
- Es ist dem Inhaber eines deliktsrechtlich geschützten Rechtsguts nicht zuzumuten eine Rechtsgutverletzung tatenlos hinzunehmen. Genauso kann von einer Vertragspartei nicht erwartet werden, dass sie eine Vereitelung des Leistungserfolgs in Kauf nimmt. Dies würde zu einer unerträglichen Rechtsschutzlücke führen.