Redaktionelle Leitsätze:
- Die Deckung einer Stute mit dem Samen eines anderen Zuchthengstes als dem Gewünschten, ist eine Pflichtverletzung des handelnden Veterinärmediziners.
- Einen Schadensersatz aus entgangenem Gewinn i.S.d. § 252 BGB wegen "Minderwertigkeit" des Fohlens kann trotzdem zu verneinen sein.
- Das Produkt der Fortpflanzung zweier Lebewesen unterliegt derart vielen nicht vorhersehbaren Unsicherheiten, dass sich eine bestimmte Entwicklung eines Fohlens nicht absehen lässt.
- Der Vergleich einer Vermögenslage mit und ohne die Pflichtverletzung würde somit letztlich auf Spekulationen beruhen.
- Der bloße Umstand, dass der Wunsch ein Fohlen eines bestimmten springveranlagten Hengstes zu erhalten, nicht erfüllt wurde, begründet nicht die Annahme eines konkreten Vermögensschadens.