BGH, Urteil vom 14.10.2025 – VI ZR 14/25

Der bloße Umstand, dass der Wunsch ein Fohlen eines bestimmten springveranlagten Hengstes zu erhalten, nicht erfüllt wurde, begründet nicht die Annahme eines konkreten Vermögensschadens.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Die Deckung einer Stute mit dem Samen eines anderen Zuchthengstes als dem Gewünschten, ist eine Pflichtverletzung des handelnden Veterinärmediziners. 
  2. Einen Schadensersatz aus entgangenem Gewinn i.S.d. § 252 BGB wegen "Minderwertigkeit" des Fohlens kann trotzdem zu verneinen sein.
  3. Das Produkt der Fortpflanzung zweier Lebewesen unterliegt derart vielen nicht vorhersehbaren Unsicherheiten, dass sich eine bestimmte Entwicklung eines Fohlens nicht absehen lässt.
  4. Der Vergleich einer Vermögenslage mit und ohne die Pflichtverletzung würde somit letztlich auf Spekulationen beruhen.
  5. Der bloße Umstand, dass der Wunsch ein Fohlen eines bestimmten springveranlagten Hengstes zu erhalten, nicht erfüllt wurde, begründet nicht die Annahme eines konkreten Vermögensschadens.

Urteil frei zugänglich.