BGH, Urteil vom 16.07.2024 – VI ZR 243/23

Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts ist ein hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs. Dabei ist von Netto-, nicht von Bruttoverkaufspreisen auszugehen.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Der merkantile Minderwert stellt eine Minderung des Verkaufswerts dar, die trotz völliger Instandsetzung eines bei einem Unfall beschädigten Kraftfahrzeuges verbleibt, da bei einem großen Teil des Publikums eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht.
  2. Die Abneigung entsteht aus dem Grund, dass bei instandgesetzten Unfallfahrzeugen verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind. Ferner besteht das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur.
  3. Damit erzielen Unfallfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen geringeren Preis als unfallfreie. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar.
  4. Der Geschädigte bekommt dabei den Minderwert auch dann ersetzt, wenn er das Fahrzeug nicht weiterverkauft, sondern behält. Der Minderwert muss sich also nicht in einem geringeren Verkaufspreis manifestieren.
  5. Der Ersatz des merkantilen Minderwerts unterliegt nicht der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Wurde der merkantile Minderwert jedoch ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt, ist er in der Weise nach unten zu korrigieren, dass von ihm ein dem "Umsatzsteueranteil" entsprechender Betrag abgezogen wird.

Urteil frei zugänglich.