Redaktionelle Leitsätze:
- Bei dem Vertrag über die Fahrzeugreinigung handelt es sich um einen Werkvertrag, gem. § 631 BGB.
- Grundsätzlich komme bei einem solchen Vertrag die Verletzung einer Schutzpflicht in Betracht, wenn der Betreiber einer Autowaschanlage gebotene Hinweise bzgl. der Benutzung nicht erteilt habe.
- Der Betrieb einer Waschanlage schafft eine Gefahrenlage und verpflichtet somit die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.
- Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Anlagenbetreiber für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.
- Für den Umstand, dass ein Fahrzeug über keine Verriegelungsmöglichkeit des Tankdeckels bei der Nutzung einer vollautomatisierten Waschstraße verfügt, trifft den Anlagenbetreiber grundsätzlich keine Hinweispflicht.
- Es ist vielmehr Sache des Kunden, entweder den Hinweis vor Einfahrt in die Waschstraße umzusetzen und sicherzustellen, dass dies bei seinem Fahrzeug möglich ist, oder andernfalls von der Nutzung der Anlage Abstand zu nehmen.