Redaktionelle Leitsätze:
- Aus Sicht des Erklärungsempfängers stellt die Einblendung der Schaltfläche "Preiserhöhung zustimmen" kein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags dar.
- Voraussetzung für ein wirksames Angebot ist, dass die Preisänderung tatsächlich von dem Willen der Kundinnen und Kunden abhängig ist. Das wiederum würde sich aus Sicht des objektiven Erklärungsempfängers in einer dementsprechenden Formulierung wiederspiegeln, also in einer Wortwahl, aus der die Freiwilligkeit der Zustimmung klar hervorgeht.
- Aus dem Text "Am...wird ihr monatlicher Preis aus...erhöht" neben der Schaltfläche geht hervor, dass die Preiserhöhung gerade nicht vom Willen des Nutzers abhängt.
- Dass eine Klausel nur die einseitige Möglichkeit zur Preiserhöhung einräumt, ohne eine korrespondierende Verpflichtung zur Preissenkung vorzusehen, stellt eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 BGB dar.