Redaktionelle Leitsätze:
- Ansprüche aus enteignendem Eingriff kommen in Betracht, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen unmittelbar zu Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen.
- Ob eine hoheitliche Maßnahme die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreitet, kann nur aufgrund einer Beurteilung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden.
- Maßgeblich ist letztlich, wo nach dem vernünftigen Urteil aller billig und gerecht Denkenden die Grenze dessen liegt, was eine Gemeinschaft, die ihre verfassungsmäßige Ordnung in einem sozialen Rechtsstaat gefunden hat, dem Einzelnen entschädigungslos zumuten kann.
- Der Anspruch aus enteignendem Eingriff ist nicht auf vollständigen Schadensausgleich gerichtet, sondern auf eine Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen.
- Die Entschädigung soll den Substanz- bzw. Rechtsverlust ausgleichen und umfasst nur die Schäden, die unmittelbar durch den Enteignungsakt am entzogenen Recht selbst eintreten.