Redaktionelle Leitsätze:
- Durch den Einordnungshinweis werden durch die Einordnung als "umstritten" im Buch enthaltene Meinungen negativ konnotiert und könnten ein potentiellen Leser von der Lektüre abhalten.
- Der Einordnungshinweis ist somit geeignet, sich negativ auf das Ansehen des Autors in der Öffentlichkeit auszuwirken.
- Aus den den öffentlichen Bibliotheken vom Gesetzgeber zugewiesenen Kultur- und Bildungsaufgaben ergibt sich jedoch keine Befugnis zur negativen Bewertung von Medien im Bestand der Bibliothek in Form eines Einordnungshinweises.
- Vielmehr fokusieren sich die Regelungen darauf, den Nutzern der Bibliothek eine "selbstbestimmte" und "ungehinderte" (vgl. §§ 47, 48 Kulturgesetzbuch NRW) Information zu ermöglichen und sich dadurch eine eigene Meinung zu bilden.
- Danach kommt den Bibliotheken ein Bildungsauftrag zu. Dieser Auftrag berechtigt jedoch nicht dazu, durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungen zu bewerten und kritisch einzuordnen. Vielmehr sollen sich mündige Staatsbürger in öffentlichen Bibliotheken mit Informationen versorgen, um sich eine eigene Meinung zu bilden.