Redaktionelle Leitsätze:
- Das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG schützt vor Äußerungen, die geeignet sind, sich negativ auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken.
- Jedenfalls dem unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Staat verbietet es auch, sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetzend über einen Bürger zu äußern, etwa eine von diesem vertretene Meinung abschätzig zu kommentieren. Dabei ist nicht jedes amtliche Informationshandeln als Grundrechtseingriff zu bewerten. Maßgebend ist, ob der Schutzbereich eines Grundrechts berührt wird und ob die Beeinträchtigung einen Eingriff darstellt. Dafür kann auch eine mittelbarfaktische Wirkung ausreichen.
- Der Einordnungshinweis, das Buch sei "ein Werk mit umstrittenem Inhalt" ist geeignet, sich abträglich auf das Ansehen des Autors in der Öffentlichkeit auszuwirken.
- Amtliche Äußerungen eines Hoheitsträgers, die in Grundrechte eingreifen, sind gerechtfertigt, wenn dieser sich dabei im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben bewegt und die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche Äußerungen in Form des Sachlichkeitsgebots gewahrt sind.
- Die Stadtbücherei als öffentliche Bibliothek i.S.v. §§ 47, 48 Kulturgesetzbuch NRW darf zu den von ihr zur Ausleihe bereitgestellten Werken inhaltlich Stellung nehmen. Dies gilt sowohl in positiver Hinsicht, z.B. in Form von Leseempfehlungen, aber auch in negativer Hinsicht in Form von kritischen Hinweisen. Mit dem gesetzlichen Auftrag wäre es hingegen nicht vereinbar, eine öffentliche Bibliothek darauf zu beschränken, Medien allein passiv zur Ausleihe bereit zu stellen (sog. reine Ausleihbibliothek).