VGH München, Urteil vom 14.11.2024 – 4 B 23.2005

Ist eine Kommune Mitglied einer mehrheitlich von Privaten gebildeten Vereinigung, deren Vertreter sich in der Öffentlichkeit kritisch über eine bestimmte Partei äußern, so kann der betroffene Kreisverband dieser Partei den Austritt der Kommune aus der Vereinigung verlangen.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Aus der bloßen Mitgliedschaft der Kommune in einer mehrheitlich von Privaten gebildeten Vereinigung ergebe sich nicht, dass jede Äußerung der Vereinigung der Kommune zurechenbar ist. Vielmehr ist im Einzelfall zu bestimmen, ob und wann eine Reaktion der Kommune als einem zur parteipolitischen Neutralität verpflichteten Mitglied erforderlich ist.
  2. Der Grundsatz der parteipolitischen Neutralität kann dabei eine Grenze der Öffentlichkeitsarbeit staatlicher Stellen darstellen.
  3. Wenn nicht eine staatliche Stelle, sondern ein selbständiger Träger handelt, kommt ein Anspruch auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aber erst in Betracht, wenn eine Äußerung in Ansehung der Mitgliedschaft der Gemeinde nicht mehr als vertretbar erscheine.
  4. Dies betrifft insb. polemische Äußerungen sowie Stellungnahmen im unmittelbaren Zusammenhang zu einer Wahl, mit denen die Frage der Wählbarkeit oder Nicht-Wählbarkeit einer Partei aufgeworfen werde. 
  5. Ein Anspruch auf Beendigung der Mitgliedschaft kommt erst in Betracht, wenn deutlich ist, dass der Verein nicht bereit sein werde, sich in seinen Stellungnahmen an den Grenzen des rechtlichen Dürfens seines Mitglieds auszurichten.

Urteil frei zugänglich.