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Rückblick auf das Online Symposium „Schwarmfinanzierung und Crowdlending unter der ECSP-Gesetzgebung“

Rückblick auf das Online Symposium „Schwarmfinanzierung und Crowdlending unter der ECSP-Gesetzgebung“

© Visual Stories - Micheile | unsplash.com

Die „Forschungsstelle für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Kapitalmarktstrafrecht“ (Leibniz Universität Hannover, Prof. Dr. Petra Buck-Heeb) und das „Institut für das Recht der Digitalisierung“ (Philipps-Universität Marburg, Prof. Dr. Sebastian Omlor) haben am 29. Oktober 2021 gemeinsam ein Online-Symposium zum Thema „Schwarmfinanzierung und Crowdlending“ veranstaltet. Von 9 Uhr bis 16 Uhr hielten zehn Referentinnen und Referenten Vorträge zu verschiedenen Aspekten der zunehmend als alternative Finanzierungsform für neugegründete Unternehmen etablierten Schwarmfinanzierung vor über 70 Teilnehmerinnen und Teilnehmern.

Zu Beginn begrüßte Frau Prof. Dr. Buck-Heeb (Leibniz Universität Hannover) die Teilnehmenden und hob die Vielfalt der Vortragenden hervor. Darunter waren neben Vertretern von Verbrauchervereinen und Anwaltskanzleien sowohl die Wissenschaft als auch die rechtspolitische Seite mit Herrn Dr. Jörg Kukies präsent. Das Bild vollendeten die Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Bereich des Crowdlendings, auf deren großes Interesse die aktuelle Thematik stieß.

Thematisch leitete Herr Fabricius (Verband deutscher Kreditplattformen e.V.) in den Themenbereich der Schwarmfinanzierung und des Crowdlendings ein. Die Frage, ob und wie die ECSP-Verordnung („European Crowdfunding Service Provider“ Verordnung) eine Finanzierungsalternative für KMUs (kleine und mittlere Unternehmen) darstellen kann, war hierfür zentral.

Es folgte eine Untersuchung des Anwendungsbereichs und der Begriffsbestimmungen der Verordnung durch Herrn Dr. Engelmann-Pilger (taxfix). Hier wurden einige ungeklärte Fragestellungen aufgeworfen, die sich schließlich durch das gesamte Symposium ziehen sollten.

Einer der offenen Punkte ist die derzeit wohl vorherrschende Ansicht, dass qualifizierte Nachrangdarlehen nicht in den Anwendungsbereich der ECSP-Verordnung fallen. Diese stellen in dem bisher bestehenden System, in welches Herr Dr. Riethmüller (GSK Stockmann) in seinem Vortrag die neuen Regelungen einordnete, die Regel dar.

Es schlossen sich die Vorträge von Frau Dr. Izzo-Wagner und Herrn Otto (beide Annerton) an. Diese widmeten sich anhand der konkreten Zulassungsvoraussetzungen sowie der für Schwarmfinanzierungsdienstleister neuen Verhaltenspflicht der „Kundenexploration“ oder der „loss-bearing-capacity“ aufsichtsrechtlichen Themen.

Frau Prof. Dr. Buck-Heeb (Leibniz Universität Hannover) griff den aufsichtsrechtlichen Ansatzpunkt wiederum auf und thematisierte das Verhältnis zum Zivilrecht. Dies bildete den Übergang zu den Vorträgen am Nachmittag.

Dieser begann nach einer Pause mit Herrn Dr. Kukies (Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen), der nach einem kurzen Vortrag zu den wesentlichen Inhalten der ECSP-Verordnung den Teilnehmenden für Fragen zur Verfügung stand. Hier ergab sich eine angeregte Diskussion. Zentrales Thema der Fragen und Antworten, wie auch des Nachmittags allgemein war die Umsetzung der europäischen Vorgaben von Haftungsregelungen durch den deutschen Gesetzgeber (§§ 32b und 32c WpHG), die teilweise für Unverständnis sorgt.

Die Haftung für das Anlagebasisinformationsblatt bereits bei einfacher Fahrlässigkeit sah auch Herr Prof. Dr. Renner (Universität Mannheim) nicht nur wegen des deutlich strengeren Haftungsregimes für Leitungsorgane kritisch, sondern vor allem wegen der rechtlichen Unsicherheit dieser neuen Regelung. Er hält aber die ECSP-Verordnung grundsätzlich für einen sachgerechten Ansatz.

Herr Rotter hingegen (Rotter Rechtsanwälte und Partnerschaft mbH) erachtete als Verbraucheranwalt das Haftungsregime aus Anlegerschutzgesichtspunkten nicht als grundlegend abweichend von den anderen Prospekthaftungsregelungen der kapitalmarktrechtlichen Gesetze. Er warf ein Licht auf die Pflichten der Schwarmfinanzierungsdienstleister und Herr Dr. Rusch (LSP Lindemann Schwennicke & Partner) skizzierte abschließend anhand eines grenzüberschreitenden Sachverhalts, weshalb auch eine Emission im EU-Ausland bislang nicht über diese strenge Haftung hinweghilft.

Das straffe Programm beinhaltete zusätzlich Diskussionsrunden, bei denen insbesondere der Haftungsfrage viel Aufmerksamkeit zukam. Prof. Dr. Omlor fasste in seinem Schlusswort die wesentlichen Ergebnisse des Symposiums zusammen. Die vielen positiven Rückmeldungen der Teilnehmenden und die angeregte Diskussion rundete diese intensive Veranstaltung ab. Nicht zuletzt wurde deutlich, dass dem Thema aufgrund des zeitnahen Inkrafttretens der ECSP-Verordnung sowie der entsprechenden nationalen Regelungen (§ 32b ff. WpHG) zum 10. November 2021 ganz besondere Relevanz zukommt und die breite Besetzung der Referentinnen und Referenten zu einer umfassenden Darstellung und Behandlung beitrug.

Die Beiträge werden in einem Sonderheft der BKR Anfang 2022 publiziert.

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