Strafzumessung bei Mord

Led by:  Johanna Kunze
Year:  2015
Funding:  Landesmittel
Duration:  02/2015 - 08/2017
Is Finished:  yes

Das Projekt: Strafzumessung bei Mord

Das geltende Recht kennt für Mord nur eine Strafe: „Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.“ (§ 211 Abs. 1 StGB) Das individuelle Maß der Schuld, das bei anderen Delikten in der Strafzumessung gewürdigt wird und sich in einem auf den Einzelfall bezogenen Strafmaß niederschlägt, kann nach dem Gesetz bei Mord nicht berücksichtigt werden. Die für Mord angedrohte absolute Strafe nimmt damit im deutschen Strafzumessungsrecht eine Sonderstellung ein. Sofern kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegt, beispielsweise weil der Angeklagte vermindert schuldfähig ist (§ 21 StGB), kann die lebenslange Freiheitsstrafe nicht gemildert werden. Ein Geständnis des Angeklagten wird nicht honoriert. Umgekehrt kann die lebenslange Freiheitsstrafe auch nicht geschärft werden. Wer zwei Menschen tötet, wird genauso bestraft wie derjenige, der nur einen Menschen tötet. Auch bei Tatmehrheit bildet die lebenslange Freiheitsstrafe nach dem Gesetz die Obergrenze (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB).

Der Rechtsprechung ist es seit den 1980er Jahren gelungen, die starre Regelung des geltenden Rechts etwas aufzulockern. Eine auch in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit wichtige Rolle nimmt insoweit die Feststellung besonderer Schwere der Schuld ein. Wenn das Schwurgericht im Urteil feststellt, dass die Schuld des Verurteilten besonders schwer wiegt, ist nach Ablauf der Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren die sonst zulässige Aussetzung des Rests der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgeschlossen (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Wie lange die Freiheitsstrafe konkret dauert, wird in diesem Fall vom Vollstreckungsgericht bestimmt. Ob die Schuld des Verurteilten besonders schwer wiegt, stellt das Schwurgericht im Urteil auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller schuldbezogenen Umstände fest. Es handelt sich um einen Akt der richterlichen Strafzumessung i.S. von § 46 StGB, der der Revision zugänglich ist.

Auf der anderen Seite hat die Rechtsprechung auch übergesetzliche Strafmilderungsgründe entwickelt. Nach einer Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen im Jahr 1981 ist die Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB auch ohne das Vorliegen eines gesetzlichen Ausnahmetatbestands dann anzuwenden, wenn in den Fällen der heimtückischen Tötung außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund derer die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheint (BGHSt 30, 105). Auch hier werden die konkreten Umstände des Einzelfalls vom Gericht gewürdigt; auch diese Form der übergesetzlichen Strafmilderung ist ein Akt der richterlichen Strafzumessung.

Darüber ob und in welchem Ausmaß die Gerichte von den damit eröffneten Möglichkeiten zur Strafzumessung Gebrauch machen, lagen bis zu dem Projekt keinerlei rechtstatsächlichen Erkenntnisse vor.

Forschungsziele

Das Ziel der deskriptiv und analytisch angelegten Untersuchung war es, die Strafzumessungspraxis der Schwurgerichte bei Mord empirisch aufzuhellen. Die Häufigkeit der einzelnen Fallkonstellationen sollten beschrieben und die Umstände, die die richterlichen Strafzumessungsentscheidungen in den genannten Konstellationen beeinflussten, sollten herausgearbeitet werden. Die Studie stand in der Tradition der deutschen empirischen Strafzumessungsforschung.

Methoden

Grundlage der Untersuchung war die Auswertung nahezu sämtlicher Verurteilungen, die in den Jahren 2013 und 2014 in Deutschland wegen vollendeten Mordes nach allgemeinem Strafrecht ergangen waren. Verurteilungen wegen versuchten Mordes blieben ebenso unberücksichtigt wie Verurteilungen nach Jugendstrafrecht. Ausgewertet wurden 185 Entscheidungen, in denen 196 Personen (162 Alleintäter, 27 Mittäter, 2 Haupttäter, 1 Anstifter, 4 Gehilfen) verurteilt wurden. Knapp ein Fünftel der Verurteilten (18,9 %) wurde wegen wenigstens eines weiteren Tötungsdelikts verurteilt. Insgesamt wurden 221 Einzelverurteilungen wegen vollendeten Mordes ausgewertet. Die Staatsanwaltschaften in Hamburg und Wiesbaden lehnten die Teilnahme an der Untersuchung ab.

Ergebnisse

Die Untersuchung machte zunächst die Spannweite der Strafzumessungsentscheidungen deutlich. Mehr als drei Viertel der Verurteilten (77,0 %) erhielten eine lebenslange Freiheitsstrafe als Einzel- oder Gesamtstrafe; in weniger als einem Viertel der Fälle wurde die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert. In gut einem Fünftel der Fälle (21,4 %) stellten die Gerichte entweder bei der Einzel- oder bei der Gesamtstrafe die besondere Schwere der Schuld fest. 

Für die Ermittlung der Umstände, die die Entscheidungen beeinflussten, wurden sowohl die in den Urteilen niedergelegten Strafzumessungsbegründungen ausgewertet (vgl. § 267 Abs. 3 StPO) als auch bivariate Korrelations- und multivariate logistische Regressionsanalysen durchgeführt.

Soweit es die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld betraf, erwies sich die Zahl der Mordopfer als die einflussreichste Variable. Hatte der Angeklagte keinen weiteren Mord begangen, wurde nur in einem Fünftel der Fälle (19,1 %) die besondere Schuldschwere festgestellt; wurde er auch wegen weiterer Mordtaten verurteilt, stieg der Anteil auf 85,0 % (rphi = .499; p < .001). Die logistische Regression zeigte, dass die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld auch im Übrigen vor allem durch tatbezogene Umstände beeinflusst wurde. Wesentliche weitere Einflussfaktoren waren die Schädigung weiterer, nicht ermordeter Opfer, die Aburteilung weiterer, in ungleichartiger Realkonkurrenz stehender Taten, rücksichtsloses und brutales Vorgehen und eine hohe Vorstrafenbelastung. Ebenfalls strafschärfend wirkte es sich aus, wenn der Angeklagte ein Zufallsopfer getötet hatte. Umgekehrt wirkte es gegen die Feststellung besonderer Schwere der Schuld, wenn der Täter ein Geständnis abgelegt und sich in der Hauptverhandlung einsichtig gezeigt hatte. Mit den genannten Variablen konnte ein hohes Maß an Varianz erklärt werden (Nagelkerkes R2 = .745).

Die Milderung der lebenslangen Freiheitsstrafe ging in der weit überwiegenden Zahl der Fälle (80,0 %) auf die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zurück. Eine nennenswerte Rolle (8,9 %) nahmen nur noch die Beihilfemilderungen (§ 27 Abs. 2 StGB) ein. Von den übrigen Milderungsmöglichkeiten machten die Gerichte nur selten Gebrauch (Unterlassen, § 13 Abs. 2 StGB; Fehlen besonderer persönlicher Merkmale, § 28 Abs. 1 StGB; Aufklärungshilfe, § 46b Abs. 1 StGB; Alter des Verurteilten, § 106 Abs. 1 JGG). Dies galt auch für die von der Rechtsprechung entwickelte „Rechtsfolgenlösung“ bei Vorliegen außergewöhnlicher schuldmindernder Umstände (BGHSt 30, 105), für die im Untersuchungsgut nur zwei Anwendungsfälle (4,4 %) gefunden werden konnten.

Für die Entscheidung zur Strafmilderung erwiesen sich vor allem täterbezogene Umstände als bedeutsam. In der logistischen Regression setzten sich das Geständnis, die Tötung im Affekt, die psychische Störung des Verurteilten, seine Gehilfenstellung, die Stabilisierung seiner Lebensverhältnisse nach der Tat sowie der Umstand, dass nur ein Mensch getötet wurde und es sich dabei um eine Spontantat gehandelt hatte, als entscheidende Einflussfaktoren. Mit den genannten sieben Merkmalen konnte auch bei der Strafmilderung ein hohes Maß an Varianz erklärt werden (Nagelkerkes R2 = .710).

Die genannten Verteilungen entsprachen im Wesentlichen den Erwartungen. Hinweise auf den Einfluss verfahrensfremder Umstände konnten nicht ermittelt werden Die Untersuchung lieferte insbesondere keine Hinweise auf den Einfluss regionaler Unterschiede, was in den Fällen der schweren Kriminalität wie Mord vor allem auf die steuernde Kontrolle durch den Bundesgerichtshof zurückzuführen sein dürfte.

Publikationen

  • Johanna Kunze
    Strafzumessung bei Mord. Eine empirische Untersuchung zur Rechtsfolgenentscheidung bei Verurteilungen wegen vollendeten Mordes nach allgemeinem Strafrecht in den Jahren 2013 und 2014, Hannover, jur. Diss. 2017
  • Bernd-Dieter Meier
    Was wir wirklich wissen. Empirische Befunde zur Verhängung und Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe. In: S. Schaede, G. Koop, W. Wirth (Hrsg.), Für und Wider der lebenslangen Freiheitsstrafe? Eine lange Diskussion… Wiesbaden, 2018, S. 35-54
  • Bernd-Dieter Meier
    Die lebenslange Freiheitsstrafe de lege ferenda, in: B. Hecker, B. Weißer &C. Brand (Hrsg.), Festschrift für Rudolf Rengier, München: C.H. Beck, 2018, S. 647-655