Amtlicher Leitsatz:
Bei beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen über Betriebsangehörige in einer aus sieben Teilnehmern bestehenden privaten Chatgruppe bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten durfte, seine Äußerungen würden von keinem Beteiligten an Dritte weitergegeben.
Redaktionelle Leitsätze:
- Der Anspruch des Arbeitgebers aus Art. 103 Abs. 1 GG überwiegt, soweit durch die Verwertung der Chatbeiträge die Privatsphäre des Arbeitnehmers betroffen ist. Aufrufe zu Gewalt und Beleidigungen betreffen nur in geringem Maße die Privatsphäre des Arbeitnehmers, vor allem wenn sich an eine Mehrzahl von Personen gewendet wird. Dementsprechend spricht nichts dafür den grundrechtlich verbürgten Anspruch des Arbeitsgebers auf rechtliches Gehör einzuschränken. Ohne die Chatbeiträge kann er seine Rechtsverteidigung nicht wirksam wahrnehmen und seine Rechtspositon im gerichtlichen Verfahren nicht wirksam verteidigen.
- Nur dadurch, dass Äußerungen bezüglich Kollegen und Vorgesetzten in privaten Gruppenchats erfolgt sind, ist aber nicht sofort auf Vertragspflichtwidrigkeit zu schließen.