BGH, Beschluss vom 04.04.2024 – I ZB 64/23

Ein Rechtsanwalt, der in einem Zwangsvollstreckungsverfahren in eigener Sache tätig wird, ohne als Rechtsanwalt aufzutreten, ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel einlegt.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Die Verpflichtung der Rechtsanwälte nach § 130d Satz 1 ZPO, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln, gilt für sämtliche Erklärungen in allen Verfahren der Zivilprozessordnung, die der Schriftform bedürfen oder in schriftlicher Form abgegeben werden können und auch für Zwangsvollstreckungsverfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht.
  2. Diese Pflicht zur elektronischen Übermittlung besteht für Rechtsanwälte auch dann, wenn sie berufsmäßig im eigenen Namen auftreten und zum Verfahrenspfleger oder zum Berufsbetreuer bestellt worden sind. Dafür spricht sowohl der Wortlaut als auch Sinn und Zweck der Norm, nämlich die Sicherstellung des elektronischen Rechtsverkehrs.

Beschluss frei zugänglich.