Amtlicher Leitsatz:
Im Erbschein ist der Berufungsgrund grundsätzlich auch dann nicht anzugeben, wenn dies beantragt ist.
Im Erbschein ist grundsätzlich kein Berufungsgrund anzugeben.
Amtlicher Leitsatz:
Im Erbschein ist der Berufungsgrund grundsätzlich auch dann nicht anzugeben, wenn dies beantragt ist.