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BGH, Beschluss vom 10.04.2024 – XII ZB 459/23

BGH, Beschluss vom 10.04.2024 – XII ZB 459/23

Ist bei unverheirateten, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ein Elternteil von der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes ausgeschlossen, bleibt der andere Elternteil vertretungsbefugt.

Amtliche Leitsätze:

  1. Allein aus dem Ausschluss eines Elternteils von der (gemeinsamen) elterlichen Sorge für die Geltendmachung von Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind folgt bei nicht miteinander verheirateten Eltern noch nicht, dass auch der andere Elternteil von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist (...).
  2. Befindet sich das Kind in der alleinigen Obhut eines Elternteils, so ist dieser allein vertretungsbefugt.
  3. Im Fall des Wechselmodells sind beide (nicht miteinander verheirateten) Elternteile hinsichtlich des gegen den jeweils anderen Elternteil gerichteten Unterhaltsteilanspruchs vertretungsbefugt. Der Bestellung eines Ergänzungspflegers oder einer Entscheidung nach § 1628 BGB bedarf es nicht (...).

Beschluss frei zugänglich.