Redaktionelle Leitsätze:
- Auch bei einem objektiv fehlgeschlagenem Versuch, ohne die Kenntnis des Täters von diesem, ist die subjektive Sicht des Täters, d.h. sein Vorstellungsbild unmittelbar nach dem Abschluss der letzten Ausführunghandlung (sog. Rücktrittshorizont), maßgeblich. Die Annahme des fehlgeschlagenen Versuchs erfordert somit Feststellungen zum Rücktrittshorizont.
- Liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor, scheidet ein Rücktritt vom Versuch gem. § 24 StGB von vornherein aus. Liegt kein fehlgeschlagener Versuch vor, kommt es auf die Unterscheidung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch an.
- Auch bei der Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch ist das Vorstellungsbild des Angeklagten maßgebend.