Der Verzicht auf Herausgabe durch den Angeklagten als formlose Vermögensabschöpfung ist nach der Neufassung der §§ 73 StGB weiterhin zulässig.
Einziehung von Bargelderlösen aus Betäubungsmittelgeschäften trotz Verzichts des Angeklagten auf die Herausgabe.
Der Verzicht auf Herausgabe durch den Angeklagten als formlose Vermögensabschöpfung ist nach der Neufassung der §§ 73 StGB weiterhin zulässig.